Gemäß Saarl. Krankenhausgesetz Nr. 1218 vom 15.07.1987, § 28, bestellt jedes Krankenhaus ein Patientenfürsprecher/-in.
Er vertritt die Interessen der Patienten/-innen gegenüber dem Krankenhaus
Er wird grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch tätig
Er prüft Anregungen, Bitten und Beschwerden der Patienten
Er kann sich auch mit dem schriftlichen Einverständnis der Patienten unmittelbar an den Krankenhausträger und an das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wenden
Er ist ehrenamtlich tätig, unabhängig und nicht weisungsgebunden